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IFD / IFR – die neue Regulierung für Finanzdienstleister

TopicsIFD / IFR – die neue Regulierung für Finanzdienstleister

von Jochen Kindermann und Lena Menger, Simmons & Simmons LLP.

Erst kürzlich hat sich die EU auf neue Aufsichtsregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen („WpDU“) geeinigt. Diese neuen Regelungen finden ihren Niederschlag in der Investment Firm Directive1 („IFD“) und der Investment Firm Regulation2 („IFR“), welche beide am 5. Dezember 2019 veröffentlicht wurden.

Mit der IFD und der IFR, den beiden neuen Regelwerken für alle Finanzdienstleister, sollen Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) administrativ entlastet und der Verwaltungsaufwand insbesondere bei kleineren WpDU reduziert werden. Grundlage bildet eine 3-Klasseneinteilung. Abhängig von der Eingruppierung unterscheiden sich diverse Anforderungen, wie zum Beispiel, die Eigenmittelanforderungen, die Offenlegungs- und Meldepflichten und die relevanten Liquiditätsanforderungen. Dieser Artikel gibt einen Ausblick auf das neue Regelwerk.

Mit der Einführung der neuen Regulierung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass trotz sehr unterschiedlicher Risikoprofile zwischen WpDU und Kreditinstituten viele Unternehmen dem sehr komplexen Regelwerk der Capital Requirements Regulation („CRR“) unterliegen. Dass dieser Ansatz nicht sachgerecht ist, zeigt sich bereits daran, das WpDU gerade keine Kredite gewähren oder Einlagen entgegennehmen dürfen. In der Folge wurde schon länger an gesonderten Regelwerken für Kreditinstitute und WpDU gearbeitet.

Durch die IFR / IFD wird nicht nur ein neues Regelungssystem für WpDU eingeführt, sondern es erfolgt auch eine neue Kategorisierung der WpDU. Künftig wird zwischen drei verschiedenen Klassen von WpDU unterschieden:

  • Klasse 1: systemrelevante WpDU
  • Klasse 2: nicht-systemrelevante WpDU, die weder Klasse 1 noch Klasse 3 sind
  • Klasse 3: kleine und nicht verflochtene WpDU

In welche dieser Klassen ein WpDU einzustufen ist, entscheidet sich anhand des Risikos, welches grob nach der erbrachten Dienstleistungen des WpDU, seiner Bilanzsumme und seiner Einbettung in eine Gruppe bestimmt wird.

Als WpDU der Klasse 1 werden solche WpDU eingestuft, deren Bilanzsumme einzeln oder gruppenweit konsolidiert über 30 Mrd. € beträgt und die Eigenhandel oder Emissionsgeschäft betreiben. Sie werden künftig als Kreditinstitut eingestuft. Ausgenommen sind jedoch Kapitalverwaltungsgesellschaften und Versicherungsunternehmen.

WpDU, die das Emissionsgeschäft betreiben oder Eigenhandel erbringen und deren konsolidierte Bilanzsumme unter 30 Mrd. €, aber über 15 Mrd. € liegt, müssen weiterhin die Regelungen der CRR / CRD IV für CRR-Investmentfirmen anwenden.

Ob ein WpDU der Klasse 2 oder Klasse 3 unterfällt hängt von der jeweils ausgeübten Tätigkeit ab. Unter Klasse 3 fallen alle kleinen und nicht verflochtenen WpDU. Eine Einstufung als Klasse 3 erfolgt, sofern die in der Tabelle dargestellten Schwellenwerte eingehalten werden.

Kriterien

Schwellenwerte

Verwaltetes Vermögen*

< € 1.2 Mrd.

Täglich abgewickelte Kundenaufträge*

< € 100 Mrd. pro Tag für Kassageschäft oder € 1 Mrd. pro Tag für Derivate

Gesicherte und verwaltete Vermögenswerte

0

Gehaltene Kundengelder

0

Täglicher Handelsfluss

0

Nettopositionsrisiko

0

Ausfall des Handelspartners

0

Bilanzsumme*

< € 100 Mio.

Jährliche Gesamtbruttoeinnahmen aus Wertpapierdienstleistungen*

< € 30 Mio.

*Anwendungen auf konsolidierter Basis für die Gruppe

Was ändert sich nun?

Abhängig von der Einstufung wird die IFR / IFD für das betroffene WpDU zu vielen Veränderungen führen.

Für WpDU gilt sicher, dass sie ein höheres Anfangskapital aufzubringen haben. Die jeweiligen Erhöhungen des erforderlichen Anfangskapitals sind jedoch nur marginal. Zum Beispiel muss eine Wertpapierhandelsbank anstatt 730.00 € künftig 750.000 € Anfangskapital aufbringen.

Kompliziert sind die neuen Eigenmittelanforderungen, die für WpDU der Klasse 2 gelten. Danach dürfen Eigenmittel nicht niedriger sein als der höchste Betrag aus:

  • 1/4 der fixen Gemeinkosten des Vorjahres,
  • der permanenten Mindestkapitalanforderung oder
  • der nach der K-Faktor Berechnung ermittelte Wert.

Eine echte Herausforderung stellen die sog. K-Faktoren dar. Die K-Faktoren setzen sich zusammen aus den Risiken für den Kunden, den Markt sowie das WpDU. In Bezug auf die K-Faktoren ist noch vieles unklar, da es bisher keine Berechnungsmethoden gibt . Diese müssen noch von der EBA und der ESMA in Form sog. technischer Regulierungsstandards festgelegt werden. Auch in diesem Zusammenhang werden WpDU der Klasse 3 bevorzugt. Sie müssen die K-Faktor-Anforderungen nicht zu erfüllen.

Zudem müssen WpDU der Klasse 2 und 3 künftig auch Veränderungen an ihren liquiden Mitteln vornehmen. Nach der IFR / IFD müssen die liquiden Aktiva mind. 1/3 der Anforderungen für die fixen Gemeinkosten, welche mind. 1/4 der fixen Gemeinkosten des Vorjahres aus machen, betragen. Auch hier werden WpDU der Klasse 3 bevorzugt. Sie können durch die zuständige nationale Behörde von der Anwendung der neuen Liquiditätsvorgaben ausgenommen werden.

Des Weiteren gibt es neue Regelungen zur Vergütung und zur Unternehmensführung für WpDU der Klasse 2. Im Gegensatz zu den Regelungen in der CRR gibt es künftige keine Begrenzung der variablen Vergütung mehr. Die neuen Regelungen zur Unternehmensführung stellen eine Überarbeitung der Governance- und Vergütungsanforderungen aus der CRD IV dar.

Eine weitere Erschwernis für WpDU der Klasse 2 ergibt sich daraus, dass sie künftig die Obergrenzen für Großkredite aus der CRR beachten müssen. Diese wurden in den neuen Regelungen übernommen. Bei einer Überschreitung der Obergrenzen wird eine unverzügliche Meldepflicht an die zuständige Behörde ausgelöst.

Hinzu kommt, dass WpDU künftig weitere Melde- und Offenlegungspflichten beachten müssen. Den zuständigen Behörden müssen vierteljährlich Informationen in Bezug auf die Höhe und die Zusammensetzung der Eigenmittel, die Eigenmittelanforderungen sowie deren Berechnung und den Umfang der Tätigkeit gemeldet werden. Für WpDU der Klasse 3 gilt auch hier eine Erleichterung, denn hier genügt die Vorlage eines Jahresberichts . Darüber hinaus müssen WpDU der Klasse 2 sowie solche der Klasse 3, die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (AT1) emittieren, mit der Veröffentlichung des Jahresabschlusses weitere Informationen wie die Risikomanagementziele und -politik, der Governance-Standard, die Eigenmittelausstattung, die Eigenkapitalanforderungen, die Vergütungs- und Anlagepolitik sowie die ESG-Risiken, offengelegen.

Wann gelten nun die neuen Regelungen?

Die IFD / IFR sind bereits am 25. Dezember 2019 in Kraft getreten. Die Mitgliedstaaten haben 18 Monate Zeit, um die IFD in nationales Recht umzusetzen. Die IFD ist demnach frühestens ab dem 26. Juni 2021 zu beachten. Die IFR gilt ab dem 26. Juni 2021.

Gibt es Ausnahmen?

Die IFR enthält in Art.57 eine Übergangsbestimmung, welche gleichzeitig eine Erleichterungen für WpDU darstellt. Danach dürfen WpDU für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 26 Juni 2021 niedrigere Kapitalanforderungen anwenden. Dies gilt dann nicht, wenn am oder nach dem 26. Juni 2019 die Zulassung des WpDU erweitert wird.

Fazit

Es bleibt festzuhalten, dass die neuen Regelungen gravierende Änderungen bei den WpDU mit sich ziehen. Hiervon sind insbesondere WpDU der Klasse 2 betroffen. Aufgrund der Vielzahl der neuen Regelungen sind bei ihnen umfassende Systemveränderungen erforderlich. WpDU müssen nun im Rahmen einer Bestandsaufnahmen prüfen, ob sie als WpDU der Klasse 1, 2 oder 3 einzustufen sind. Im nächsten Schritt sind dann, je nach der Einstufung, entsprechende Veränderungen einzuleiten. Es bleibt abzuwarten, ob der deutsche Gesetzgeber sich entscheidet ein eigenes Gesetz für die neuen Klasse von WpDU zu verabschieden.


1) Richtlinie (EU) 2019/2034.
2) Verordnung (EU) 2019/2033.

Jochen Kindermann ist Partner bei der Kanzlei Simmons & Simmons LLP in Frankfurt am Main. Er berät seit mehr als 10 Jahren Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen und insbesondere zu Compliance-Themen. Er verfügt darüber hinaus über eine umfassende Expertise im Bereich Asset Management.
Schwerpunkte seiner Tätigkeit bilden die aufsichtsrechtliche Beratung in Bezug auf grenzüberschreitende Sachverhalte und der internationale Vertrieb von Finanzinstrumenten. Als ehemaliger Compliance-Officer und Alumni der Börsenmakler-Ausbildung hat er umfangreiche Kenntnisse vom Handel mit Finanzinstrumenten und der Organisation von Finanzinstituten. Jochen Kindermann hat deutsche und ausländische Fondsstrukturen errichtet und Asset Manager hinsichtlich deren buy side- und sell side-Aktivitäten beraten. LinkedIn
Tel.: +49 69 907454 43
Email: jochen.kindermann@simmons-simmons.com

Lena Menger ist als Rechtsanwältin bei der Kanzlei Simmons & Simmons LLP in Frankfurt am Main tätig und berät Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute in Bezug auf aufsichtsrechtliche Fragestellungen. Sie berät Banken, Zahlungs- und Finanzdienstleister in Fragen der Compliance und des Risikomanagements vor und nach der Gründung ihres regulierten Geschäfts.
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Email: Lena.Menger@simmons-simmons.com