Innerhalb von gut einer Woche haben die beiden größten Volkswirtschaften der Eurozone Vorhaben auf den Tisch gelegt, die die Besteuerung privater Kryptobestände ab 2027 deutlich verändern würden. In Berlin hat das Bundesministerium der Finanzen am 30. September den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen veröffentlicht. In Paris hat der Finanzausschuss der Assemblée nationale in der vergangenen Woche mehrere Änderungsanträge zum Haushaltsgesetz 2027 angenommen, darunter einen, der den Tausch von Kryptowerten in Stablecoins steuerpflichtig machen soll.
Geltendes Recht ist beides bislang nicht. Die Richtung ist dennoch klar erkennbar: Beide Staaten schließen Lücken, durch die Kryptowerte gegenüber klassischen Kapitalanlagen steuerlich besser gestellt waren. Bemerkenswert ist, dass sie dabei an ganz unterschiedlichen Stellen ansetzen. Für Plattformen, Verwahrer, Banken und Vermögensverwalter, die Kryptowerte für Privatkunden handeln, verwahren oder in Produkte überführen, stellt sich deshalb weniger die Frage, ob sich die steuerliche Behandlung ändert, als die Frage, welche operativen Folgen die beiden Modelle haben.
Frankreich: Der Stablecoin verliert seine Rolle als steuerfreier Parkplatz
Nach geltendem französischem Recht, Artikel 150 VH bis des Code général des impôts, entsteht ein steuerpflichtiger Gewinn bei Privatanlegern erst, wenn Kryptowerte in staatliches Geld getauscht oder für den Kauf von Waren und Dienstleistungen eingesetzt werden. Der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen bleibt steuerneutral. Weil Stablecoins bislang als Kryptowerte gelten, können Anleger Gewinne aus volatilen Token in einen an Dollar oder Euro gekoppelten Token überführen, ohne dass ein Steuertatbestand entsteht. Wirtschaftlich ist der Gewinn damit gesichert, steuerlich bleibt er aufgeschoben.
Hier setzt der Änderungsantrag I-CF1826 an, eingebracht von Nicolas Sansu und sechzehn weiteren Abgeordneten der Fraktion Gauche Démocrate et Républicaine. Er nimmt Tauschvorgänge vom Steueraufschub aus, bei denen der Anleger E-Geld-Token im Sinne der europäischen Kryptoverordnung MiCA erhält, also an eine offizielle Währung gebundene Stablecoins. Die Antragsteller sprechen in ihrer Begründung von einer Gesetzeslücke und verweisen darauf, dass Stablecoins längst als gewöhnliche Anlage- und Zahlungsmittel genutzt würden. Die Regel soll für Veräußerungen und Tauschvorgänge ab dem 1. Januar 2027 gelten.
Weniger beachtet, für die Praxis aber mindestens ebenso wichtig, ist ein zweiter Teil desselben Antrags. Er schreibt die Ermittlung der Anschaffungskosten neu. Bislang rechnet Frankreich mit einer Portfolioformel, die den Gesamtanschaffungspreis aller Kryptowerte ins Verhältnis zum Gesamtwert des Portfolios setzt. Künftig soll der Gewinn je Kryptowert ermittelt werden, bei gleichartigen Beständen zum gewichteten Durchschnittspreis. Für Bestände, die vor 2027 erworben wurden, sieht der Antrag ein einmaliges, unwiderrufliches Wahlrecht vor: entweder belegte Einzelanschaffungskosten oder eine Aufteilung des bisherigen Portfolio-Anschaffungspreises zum 31. Dezember 2026 nach dem Wertverhältnis der einzelnen Positionen.
Der Ausschuss hat zwei weitere Anträge mit Kryptobezug angenommen. Der Antrag I-CF798 des Abgeordneten Daniel Labaronne (Ensemble pour la République) erlaubt es, Verluste aus Kryptowerten zehn Jahre lang vorzutragen, so wie es für Wertpapiere bereits gilt. Bisher verfällt ein Verlust, der nicht im selben Jahr mit Gewinnen verrechnet wird. Nach Angabe des Antrags wurde er mit dem Branchenverband ADAN erarbeitet. Der Antrag I-CF1822, wiederum aus der Fraktion von Sansu, dehnt die Wegzugsbesteuerung auf nicht realisierte Kryptogewinne aus. Erfasst wären Steuerpflichtige, die in sechs der letzten zehn Jahre in Frankreich ansässig waren und deren Kryptobestand beim Wegzug 800.000 Euro übersteigt, einschließlich selbst verwahrter und im Ausland gehaltener Bestände.
Die Annahme im Ausschuss ist ein politisches Signal, aber noch keine Entscheidung. Nach dem Zeitplan der Assemblée nationale berät das Plenum den Einnahmenteil des Haushalts vom 13. bis 19. Oktober und stimmt am 20. Oktober darüber ab. Die Abstimmung über den gesamten Haushalt ist für den 17. November angesetzt, danach folgt der Senat. Im Plenum wird auf Grundlage des Regierungstextes beraten, die Ausschussänderungen müssen dort also erneut eine Mehrheit finden.
Deutschland: Kryptowerte sollen Kapitalvermögen werden
In Deutschland setzt die Reform an einer anderen Stelle an. Hier gilt der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen nach Auffassung der Finanzverwaltung schon heute als Veräußerung. Eine Stablecoin-Lücke nach französischem Muster gibt es deshalb nicht. Das deutsche Privileg liegt in der Haltedauer: Gewinne aus Kryptowerten im Privatvermögen werden als private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG behandelt und sind nach mehr als einem Jahr steuerfrei. Kryptowerte stehen damit besser da als Aktien oder Fondsanteile, deren Gewinne unabhängig von der Haltedauer der Abgeltungsteuer unterliegen.
Der Referentenentwurf will diesen Sonderstatus für Neuerwerbe beenden. Nach den Auswertungen von Grant Thornton und PwC sollen sogenannte Tauschkryptowerte, die Gesetzesbegründung nennt Bitcoin und Ether als Beispiele, den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet werden. Veräußerungsgewinne wären dann unabhängig von der Haltedauer mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent belastet. Auch Erträge aus Lending, passivem Staking und vergleichbaren DeFi-Anwendungen sollen als Kapitalerträge gelten. Ausgenommen sind unter anderem Security Token, NFTs, Kryptowerte mit Bezug zu realen Vermögenswerten und bestimmte E-Geld-Token.
Die neuen Regeln sollen nur für Kryptowerte gelten, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen. Für Altbestände bliebe es bei der bisherigen Besteuerung einschließlich der Haltefrist. Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister, Handelsplattformen und Verwahrer die Steuer direkt einbehalten, analog zur Kapitalertragsteuer bei Wertpapieren. Können sie die Anschaffungskosten nicht ermitteln und liefert der Kunde keine verwertbaren Angaben, soll die Steuer pauschal auf 50 Prozent des Veräußerungserlöses berechnet werden.
Gerade diese Ersatzbemessungsgrundlage steht in der Kritik. Branchenverbände wie Bitkom und der Bitcoin Bundesverband haben in der Verbändeanhörung, die nur bis zum 6. Oktober lief, vor einem überhöhten Steuerabzug gewarnt. Die Boerse Stuttgart Group fordert in ihrer Stellungnahme unter anderem ein Wahlrecht, Altbestände freiwillig in das neue Regime zu überführen. Politisch ist das Vorhaben in der Koalition umstritten: Die Union hat sich gegenüber der Börsen-Zeitung gegen die Abschaffung der Haltefrist und gegen eine pauschale Abgeltungsbesteuerung ausgesprochen und auf den Vertrauensschutz verwiesen. Eine Petition zum Erhalt der Haltefrist mit 44.439 Mitzeichnungen berät der Petitionsausschuss des Bundestages am 12. Oktober öffentlich. Die Kabinettsbefassung ist nach Medienberichten für den 14. Oktober vorgesehen.
Zwei Lücken, eine Richtung
Nebeneinandergelegt zeigen die beiden Vorhaben ein gemeinsames Muster. Frankreich hatte Kryptowerte bereits ohne Haltefrist besteuert, ließ aber den Wechsel in den Stablecoin als steuerfreie Absicherung offen. Deutschland erfasst jeden Tausch, verschont aber Gewinne nach zwölf Monaten vollständig. Jede der beiden Lücken war eine Abweichung von der Logik, nach der Wertpapiergewinne besteuert werden. Beide Reformen bewegen Kryptowerte auf das Wertpapierregime zu, Frankreich zusätzlich mit einem Verlustvortrag nach Wertpapiermuster, Deutschland mit Quellensteuerabzug und Sparer-Pauschbetrag.
Eine europäische Harmonisierung entsteht daraus allerdings nicht. Die Behandlung von E-Geld-Token zeigt das deutlich: Frankreich macht genau diese Token zum Steueranlass, der deutsche Entwurf nimmt bestimmte E-Geld-Token aus dem neuen Regime heraus. Gemeinsam ist beiden Ländern lediglich die Datengrundlage. Mit der EU-Richtlinie DAC8, in Deutschland umgesetzt durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, erheben Kryptodienstleister seit Anfang 2026 Kunden- und Transaktionsdaten für die Finanzverwaltung. Die Meldepflichten sind harmonisiert, die Steuertatbestände bleiben national.
Zeitlich fällt die französische Initiative mit einem aufsichtlichen Schritt zusammen. Die ESMA hat am 8. Oktober ihre Erwartungen an Kryptodienstleister im Umgang mit nicht MiCA-konformen Stablecoins veröffentlicht: Neue Zugänge zu solchen Token sollen unterbleiben, bestehende Positionen innerhalb von drei Monaten abgebaut werden. In Frankreich bliebe den Anlegern damit als regulierte Option gerade die Kategorie, deren Tausch der Antrag I-CF1826 besteuern will. Nach unserer Einschätzung verliert der Stablecoin als Absicherungsinstrument in privaten Kryptoportfolios dort gleichzeitig seine regulatorische und seine steuerliche Bequemlichkeit.
Was das für Entscheider bedeutet
Für Plattformen, Verwahrer und Banken mit Kryptoangebot in Deutschland verschiebt sich die steuerliche Verantwortung vom Kunden zum Institut. Ein Kapitalertragsteuerabzug ab 2028 setzt voraus, dass Anschaffungsdaten je Kunde und Position vorliegen, auch für Bestände, die per Transfer von anderen Anbietern oder aus der Selbstverwahrung eingeliefert werden. Wo diese Daten fehlen, greift die 50-Prozent-Pauschale, und die Differenz zur tatsächlichen Steuerschuld müssten Kunden über die Veranlagung zurückholen. Die Qualität der Anschaffungsdaten wird damit zu einer Frage der Kundenbeziehung. Die Systemanpassungen sind wegen des Vorlaufs von gut einem Jahr bereits jetzt zu planen, sofern der Entwurf im Kern Bestand hat.
Für Anbieter mit französischem Kundenstamm wären, sollte I-CF1826 Gesetz werden, Tauschvorgänge in E-Geld-Token künftig als Veräußerung zu erfassen und die Gewinne je Token nach Durchschnittskosten zu berechnen. Das ist ein anderes Rechenmodell als die bisherige Portfolioformel, und es erfordert eine lückenlose Positionsführung bis auf die Ebene des einzelnen Kryptowerts.
Für Berater und Vermögensverwalter rückt in Deutschland der Stichtag in den Vordergrund. Der vorgesehene Bestandsschutz für Erwerbe bis zum 31. Dezember 2026 kann aus unserer Sicht im vierten Quartal zu vorgezogenen Käufen führen. Unabhängig davon empfiehlt es sich, Anschaffungsdaten bestehender Kundenbestände jetzt zu sichern, weil sie über die Fortgeltung der alten Regeln entscheiden. Für Family Offices mit vermögenden französischen Kunden ist zudem die Ausdehnung der Wegzugsbesteuerung zu beachten, die bei Kryptobeständen über 800.000 Euro Umzugsentscheidungen steuerlich belasten würde.
Für Asset Manager, die Kryptoexposure über verbriefte Produkte anbieten, verändert sich in Deutschland das Argumentationsfeld. Die steuerliche Unterscheidung zwischen Direktbestand und Produkt, die in der Beratung bislang eine Rolle spielte, würde für Neuanlagen an Gewicht verlieren, sofern beide Wege künftig der Abgeltungsteuer unterliegen.
Offene Fragen
In beiden Ländern ist der Ausgang offen. In Frankreich muss sich zeigen, ob die Ausschussänderungen im Plenum eine Mehrheit finden und den Senat passieren. In Deutschland hängt das Vorhaben am Kabinettsbeschluss und am parlamentarischen Verfahren, in dem der Koalitionspartner bereits Widerstand angekündigt hat. Inhaltlich offen sind in Deutschland vor allem die Ausgestaltung der Ersatzbemessungsgrundlage, die Einbeziehung ausländischer Anbieter ohne inländische Niederlassung in den Steuerabzug und die Frage, ob Altbestände freiwillig in das neue Regime wechseln dürfen. Unabhängig vom Ergebnis im Einzelnen ist die Annahme, Kryptowerte blieben in Europa dauerhaft ein steuerlicher Sonderfall, mit diesen beiden Vorhaben schwerer zu halten. Für Institute, die das Privatkundengeschäft mit Kryptowerten ausbauen, wird die steuerliche Infrastruktur damit zu einem Teil des Produkts.
Quellen
Stand aller Abrufe: 10.10.2026.
Primärquellen Frankreich
- Assemblée nationale: Projet de loi de finances pour 2027, n° 3210. assemblee-nationale.fr
- Assemblée nationale: Amendement n° I-CF1826 (Sansu u. a.), PLF 2027, 04.10.2026, Status „Adopté“. PDF
- Assemblée nationale: Amendement n° I-CF1822 (Sansu u. a.), PLF 2027, 04.10.2026, Status „Adopté“. PDF
- Assemblée nationale: Amendement n° I-CF798 (Labaronne), PLF 2027, 03.10.2026, Status „Adopté“. PDF
- Assemblée nationale, Direction de la Séance: Organisation de la discussion budgétaire, 29.09.2026. PDF
Primärquellen Deutschland und EU
- Bundesministerium der Finanzen: Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, 30.09.2026. PDF
- Deutscher Bundestag: Petitionen zu Kryptowerten und zum Tierschutz werden beraten, hib 783/2026, 07.10.2026. bundestag.de
- Deutscher Bundestag: Öffentliche Sitzung des Petitionsausschusses am 12.10.2026. bundestag.de
- Boerse Stuttgart Group: Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, Oktober 2026, Lobbyregister des Deutschen Bundestages. PDF
- ESMA: ESMA sets out supervisory expectations on services related to unauthorised stablecoins, 08.10.2026. esma.europa.eu
Fachanalysen
- Dieter Kühnel: BMF plant Reform der Krypto-Besteuerung: Abgeltungsteuer statt steuerfreier Haltefrist, Grant Thornton, 25.09.2026. grantthornton.de
- PwC Deutschland: BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen, 05.10.2026. blogs.pwc.de
- Ecovis: Kryptobesteuerung ab 2027: Haltefrist für Kryptowerte soll fallen, September 2026. ecovis-kso.com
Medien
- Börsen-Zeitung: „Einen überzeugenden Grund für einen Systemwechsel bei Kryptowerten sehen wir nicht“, Oktober 2026. boersen-zeitung.de
- Magali: Les 10 amendements crypto du budget 2027 décryptés, Journal du Coin, 08.10.2026. journalducoin.com
- Moritz Draht: Krypto-Steuer: Diese Regeln plant das Finanzministerium, BTC-ECHO, 30.09.2026. btc-echo.de
- Dominic Döllel: Bitcoin-Steuer ab 2027 mit „deutlich überhöhtem Abzug“? Davor warnen Verbände jetzt, BTC-ECHO, 09.10.2026. btc-echo.de
- Dominic Döllel: Frankreich will Krypto-Steuern verschärfen: Das soll sich ändern, BTC-ECHO, 10.10.2026. btc-echo.de