Bestandsschutz ist keine Zulassung: BaFin verweigert der Bitcoin.de-Betreiberin die MiCA-Erlaubnis

Digital Investing and CryptoBestandsschutz ist keine Zulassung: BaFin verweigert der Bitcoin.de-Betreiberin die MiCA-Erlaubnis

Am 6. Oktober 2026 hat die Bitcoin Group SE per Ad-hoc-Mitteilung bekannt gegeben, dass die BaFin den Antrag ihrer Tochtergesellschaft futurum bank AG auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR) verweigert hat. Der Antrag datiert vom 27. Juni 2025, das Verfahren lief damit mehr als 15 Monate. Nach Unternehmensangaben liegt eine Vorab-Information der Aufsicht vor, die formelle Zustellung des Bescheids stand zum Zeitpunkt der Mitteilung noch aus. Die futurum bank betreibt mit Bitcoin.de einen der ältesten Kryptohandelsplätze in Deutschland, der nach Unternehmensangaben mehr als 1,1 Millionen registrierte Nutzer zählt.

Über den Einzelfall hinaus ist weniger die Ablehnung selbst relevant als das, was sie über den Übergang vom nationalen zum europäischen Krypto-Aufsichtsrecht aussagt. Eine bestehende Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz war für deutsche Bestandsinstitute die Eintrittskarte in ein vereinfachtes Zulassungsverfahren, aber keine Zusage für dessen Ausgang. Für Banken, Vermögensverwalter und Fondsgesellschaften, die Kryptowerte-Dienstleister als Handelspartner, Verwahrer oder technische Plattform einbinden, verschiebt sich damit die Prüffrage: Entscheidend ist der aktuelle Status unter MiCAR, nicht die Aufsichtshistorie eines Anbieters.

Was feststeht

Die Ad-hoc-Mitteilung enthält mehrere Punkte, die über eine gewöhnliche Ablehnungsmeldung hinausgehen. Die BaFin weist demnach darauf hin, dass ihre bisherige Duldung der Kryptowerte-Dienstleistungen durch die futurum bank nicht mehr besteht. Das operative Handelsgeschäft ruht nach Angaben des Unternehmens bereits maßgeblich seit dem 12. Juni 2026. Die futurum bank will nun eine Kooperation mit einem in Deutschland ansässigen regulierten Institut schließen, das gegenüber den Kunden als Handelspartner auftritt, während eine weitere regulierte Partei die Verwahrung übernehmen soll. Bis zur Übertragung auf diesen Verwahrer bleiben die Kundenbestände bei der futurum bank, deren Ansprüche laut Mitteilung uneingeschränkt bestehen. Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden, ein neuer Antrag bleibt möglich. Die Gründe der BaFin sind öffentlich nicht bekannt, die Behörde selbst hat sich bislang nicht geäußert.

Das Übergangsrecht und seine Grenze

Um die Tragweite einzuordnen, hilft ein Blick auf die Übergangsregel. Die MiCAR erlaubte den Mitgliedstaaten, Anbietern mit nationaler Erlaubnis eine Übergangszeit von höchstens 18 Monaten einzuräumen, also bis zum 1. Juli 2026. Deutschland hat diese Spanne in § 50 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes (KMAG) auf zwölf Monate verkürzt. Institute, die am 29. Dezember 2024 erlaubte Kryptogeschäfte betrieben, durften diese unter der damaligen Rechtslage fortführen, bis über ihren MiCAR-Antrag bestandskräftig entschieden war, spätestens aber bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025. Für diese Bestandsinstitute schuf der Gesetzgeber zudem ein vereinfachtes Verfahren, in dem nur die Anforderungen nachzuweisen waren, die über die frühere KWG-Erlaubnis hinausgehen.

Die BaFin hat diese Logik im Januar 2025 in einem Fachartikel ausdrücklich als Startvorteil beschrieben. Sie hat darin aber auch festgehalten, dass die kurzen Prüffristen der MiCAR ihren Spielraum für Nachforderungen begrenzen: Bleibt ein Antrag unvollständig oder inkonsistent und lässt sich das in der vorgegebenen Frist nicht heilen, muss die Aufsicht ihn ablehnen.

Daraus ergibt sich der bemerkenswerteste Punkt des Falls. Nach dem Wortlaut des § 50 KMAG endete die gesetzliche Fortgeltung der alten Erlaubnis spätestens mit dem Jahreswechsel 2025/2026. Wenn die futurum bank ihre Dienste danach weiter erbringen konnte, beruhte das nach eigener Darstellung auf einer Duldung der Aufsicht, nicht auf einer gesetzlichen Übergangsregel. Rechtsgrundlage, Umfang und Bedingungen dieser Duldung sind öffentlich nicht dokumentiert. Ob weitere deutsche Bestandsinstitute in ähnlicher Lage sind, ist ebenfalls nicht bekannt.

Auch die Verfahrensdauer verdient Beachtung. Die MiCAR sieht nach einem vollständigen Antrag eine Prüffrist von 40 Arbeitstagen vor, die sich durch Nachforderungen nur begrenzt verlängert. Ein Verfahren von mehr als 15 Monaten deutet nach unserer Einschätzung darauf hin, dass der Antrag über lange Zeit nicht als vollständig galt oder mehrfach nachgebessert wurde. Belegt ist das nicht.

Vorgeschichte und wirtschaftliche Lage

Die futurum bank stand schon früher im Blick der Aufsicht. Im Oktober 2023 ordnete die BaFin an, dass das Institut Mängel in der Geldwäscheprävention beseitigt. Die Behörde hatte schwerwiegende Defizite bei internen Sicherungsmaßnahmen, Sorgfaltspflichten und Verdachtsmeldewesen festgestellt. Ob und wie diese Vorgeschichte in die aktuelle Entscheidung eingeflossen ist, lässt sich aus den öffentlichen Quellen nicht ableiten. Festzuhalten ist lediglich, dass Geschäftsorganisation und Geldwäscheprävention zu den Kernprüffeldern einer MiCAR-Zulassung gehören.

Wirtschaftlich trifft die Entscheidung ein Unternehmen, dessen operatives Geschäft bereits geschrumpft ist. Laut Halbjahresbericht und der begleitenden Unternehmensmitteilung sanken die Umsatzerlöse der Bitcoin Group im ersten Halbjahr 2026 auf 1,59 Millionen Euro nach 3,78 Millionen Euro im Vorjahreszeitraum. Das EBITDA verschlechterte sich von minus 1,00 auf minus 3,25 Millionen Euro, die liquiden Mittel gingen seit Jahresende 2025 von 12,6 auf 3,9 Millionen Euro zurück. Dem stehen eigene Kryptobestände mit einem Nettowert von rund 199 Millionen Euro zum 30. Juni 2026 gegenüber, nach 293 Millionen Euro Ende 2025. Die Eigenkapitalquote lag bei 71,8 Prozent. Für das Gesamtjahr erwartet der Vorstand rückläufige Umsätze und erneut ein negatives EBITDA. Die Substanz der Gruppe liegt damit überwiegend in der eigenen Kryptoposition, die laufenden Erträge hängen am Neustart der Plattform.

Was der Fall für institutionelle Akteure bedeutet

Für Institute, die mit Kryptowerte-Dienstleistern zusammenarbeiten, ergeben sich drei praktische Folgerungen. Die erste betrifft die Gegenparteiprüfung. Seit dem Ablauf der deutschen Übergangsfrist und der EU-weiten Höchstfrist am 1. Juli 2026 genügt der Hinweis auf eine frühere BaFin-Erlaubnis nicht mehr. Maßgeblich ist der Eintrag als zugelassener Anbieter im MiCAR-Register der ESMA beziehungsweise in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Wo ein Anbieter auf eine Duldung verweist, sollte diese als das behandelt werden, was sie ist: ein widerruflicher Zustand ohne gesetzliche Absicherung.

Die zweite Folgerung betrifft Auslagerungs- und Partnermodelle. Bitcoin.de will den Handel künftig über zwei getrennte regulierte Partner abwickeln, einen für den Handel und einen für die Verwahrung, während die eigene App die Kundenschnittstelle bleibt. Für die Kunden verändern sich damit Vertragspartner, Verwahrort und Haftungskette, auch wenn die Oberfläche gleich bleibt. Für zugelassene Banken und Verwahrer öffnet sich umgekehrt ein Geschäftsfeld: Wer eine MiCAR-Zulassung besitzt, kann sie als Infrastruktur für Anbieter bereitstellen, die selbst keine haben. Das verschiebt Risiken zu den Lizenzträgern, die Reputations- und Geldwäscherisiken der vermittelten Kundschaft dann in ihren eigenen Kontrollen abbilden müssen.

Die dritte Folgerung betrifft die Marktstruktur. Deutschland gehört nach einer im September veröffentlichten Studie von CoinShares und Vardaxoglou Advisory mit 57 von EU-weit 244 MiCAR-zugelassenen Anbietern zu den aktivsten Zulassungsstandorten. Der Fall Bitcoin.de zeigt, dass diese Zahl nicht mit großzügiger Prüfung gleichzusetzen ist. Wenn selbst ein Bestandsinstitut mit Banklizenz und langer Marktpräsenz scheitern kann, spricht das für eine Konsolidierung, in der zugelassene Infrastruktur knapp und damit wertvoll wird.

Offene Fragen

Mehrere Punkte werden in den kommenden Wochen zu klären sein. Offen ist, ob die futurum bank Widerspruch einlegt oder einen neuen Antrag vorbereitet, welche Institute als Handelspartner und Verwahrer einsteigen und wie die Übertragung der Kundenbestände organisiert wird. Aufsichtspolitisch interessant ist die Frage, wie die BaFin Duldungen nach dem Ende der gesetzlichen Übergangsfrist handhabt und ob sie dazu Transparenz herstellt. Parallel läuft auf europäischer Ebene die Überprüfung der MiCAR, zu der die EU-Kommission bis Mitte 2027 berichten muss. Für Marktteilnehmer bleibt bis dahin die nüchterne Lehre, dass die Lizenzfrage im Kryptomarkt nicht mehr historisch, sondern nur noch aktuell beantwortet werden kann. csa

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