Zum 11. Januar 2027 dürfen Banken aus Drittstaaten Kernbankdienstleistungen nicht mehr grenzüberschreitend in die EU erbringen. Die aktuelle Berichterstattung verhandelt das als Retail-Thema: das Ende des privaten Auslandskontos. Für Family Offices, professionelle Vermögensinhaber und Wealth Manager mit Bankbeziehungen in der Schweiz, in Großbritannien, den USA oder Asien stellt sich die Frage anders: Welche Dienstleistungen überleben unter welcher Ausnahme, was gilt für bestehende Konto- und Kreditverträge, und wie ordnen die Banken ihr Geschäft neu?
Die Rechtslage: drei Geschäftsarten, zwei Stichtage
Artikel 21c der Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI) untersagt Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, sogenannte Kernbankdienstleistungen grenzüberschreitend in der EU zu erbringen, sofern sie keine zugelassene Zweigstelle in dem Mitgliedstaat unterhalten, in dem die Dienstleistung erbracht wird. Erfasst sind drei Geschäftsarten aus Anhang I der Richtlinie: das Einlagengeschäft (Nummer 1), das Kreditgeschäft (Nummer 2) sowie das Garantie- und Zusagegeschäft (Nummer 6). Beim Einlagengeschäft gilt die Beschränkung für jedes Drittstaatenunternehmen, beim Kredit- und Garantiegeschäft im Wesentlichen für Unternehmen, die nach EU-Maßstäben als Kreditinstitute einzustufen wären.
Zwei Daten strukturieren den Übergang. Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, genießen Bestandsschutz. Ab dem 11. Januar 2027 gilt das neue Regime für das Neugeschäft. Eine Zweigstellenzulassung wirkt dabei nur national: Drittstaatenzweigstellen erhalten keine Passporting-Rechte. Wer Kunden in Deutschland, Österreich und Frankreich aktiv bedienen will, braucht drei Zulassungen oder eine EU-Tochtergesellschaft mit eigener Banklizenz und Europäischem Pass.
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) umgesetzt, verkündet am 30. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 81) und damit nach Ablauf der EU-Umsetzungsfrist vom Januar 2026. Die zentralen Vorschriften stehen in den neuen §§ 53c bis 53cq KWG und traten in wesentlichen Teilen zum 1. April 2026 in Kraft.
Das Ende einer jahrzehntelangen Freistellungspraxis
Für den deutschen Markt liegt die eigentliche Zäsur weniger im Zweigstellenerfordernis selbst als im Ende der bisherigen Verwaltungspraxis. Nach § 2 Abs. 5 KWG konnte die BaFin Institute aus Drittstaaten im Einzelfall von der deutschen Erlaubnispflicht freistellen, wenn die Aufsicht im Herkunftsland eine zusätzliche Beaufsichtigung durch die BaFin entbehrlich machte. Von dieser Möglichkeit haben insbesondere große amerikanische, kanadische und Schweizer Banken Gebrauch gemacht. Für Schweizer Institute existiert seit 2014 zusätzlich ein vereinfachtes Freistellungsverfahren auf Grundlage eines 2013 zwischen Deutschland und der Schweiz vereinbarten Memorandum of Understanding: Es erlaubte die aktive Ansprache deutscher Privat- und Firmenkunden direkt aus der Schweiz, ohne zwischengeschaltetes inländisches Institut.
Dieses Modell läuft aus. Die BaFin darf Freistellungen künftig nur noch erteilen, soweit sie dem Zweigstellenerfordernis der CRD VI nicht widersprechen, und muss bestehende Freistellungen widerrufen, soweit ein solcher Widerspruch besteht. Praktisch bedeutet das eine Zweiteilung: Für reine Wertpapierdienstleistungen bleibt der Freistellungsweg grundsätzlich offen. Für das Einlagen-, Kredit- und Garantiegeschäft ist er verschlossen. PwC Schweiz rät betroffenen Häusern, sich auf ein mögliches Ende der Erleichterungen nach dem vierten Quartal 2026 einzustellen.
Die MiFID-Ausnahme: tragende Säule mit unklarer Statik
Für das Wealth Management ist die wichtigste Ausnahme die des Artikel 21c Abs. 4 CRD VI: Das Zweigstellenerfordernis gilt nicht für Wertpapierdienstleistungen nach Anhang I Abschnitt A der MiFID II, einschließlich begleitender Nebendienstleistungen wie damit verbundener Einlagen oder Kredite, deren Zweck die Erbringung der Wertpapierdienstleistung ist. Genau hier verläuft die Grenze zwischen dem, was im grenzüberschreitenden Private Banking bestehen bleibt, und dem, was endet.
Portfolioverwaltung und Anlageberatung aus Zürich oder Genf für deutsche Kunden bleiben als MiFID-Dienstleistungen dem Grunde nach möglich, im deutschen Regime weiterhin über eine fortbestehende Freistellung für das Wertpapiergeschäft. Das zugehörige Verrechnungskonto und der Lombardkredit können unter die Nebendienstleistungs-Klausel fallen. Können, nicht müssen: Weder die Richtlinie noch das BRUBEG definieren, wann eine Kernbankdienstleistung einer Wertpapierdienstleistung dient. Die Kanzlei Slaughter and May weist darauf hin, dass genau diese Kombination, Vermögensverwaltung plus Einlagen, Lombardkredite und gelegentlich Immobilienfinanzierungen, das typische Angebot von Nicht-EU-Privatbanken in Deutschland darstellt, und dass die Auslegung der BaFin über die Reichweite der Ausnahme entscheiden wird. Die pauschale Aussage, das Verrechnungskonto zum Depot falle unter das verbotene Einlagengeschäft, greift daher zu kurz: Entscheidend ist, ob das Konto einer von demselben Institut erbrachten Wertpapierdienstleistung dient.
Drei Einschränkungen verdienen Aufmerksamkeit. Erstens deutet die deutsche Umsetzung in § 53c Abs. 1 Satz 2 KWG nach Lesart von Gleiss Lutz durch das Wort “lediglich” darauf hin, dass die Ausnahme nur Instituten offensteht, die ausschließlich MiFID-Dienstleistungen samt Nebendienstleistungen erbringen. Ein klassisches Girokonto neben dem Depot könnte den Schutz dann insgesamt gefährden. Zweitens ist die Behandlung der Verwahrung ungeklärt: Die Richtlinie verweist auf Abschnitt A des MiFID-Anhangs, nicht auf Abschnitt B, unter den die Depotverwahrung fällt. Einem EBA-Bericht vom Herbst 2025 zufolge wären Einlagen und Kredite im Zusammenhang mit reiner, nicht von einer Wertpapierdienstleistung begleiteter Verwahrung nicht von der Ausnahme gedeckt, was in Spannung zu einer Auslegungshilfe der EU-Kommission steht. Drittens entbindet die CRD-Ausnahme nicht vom MiFID-Drittstaatenregime selbst: Das Institut muss die Wertpapierdienstleistung in der EU überhaupt rechtmäßig erbringen dürfen, was den praktischen Anwendungsbereich der Ausnahme spürbar verengt.
Bestandsschutz: enger als er klingt
Verträge, die vor dem 11. Juli 2026 geschlossen wurden, bleiben nach Art. 21c Abs. 5 CRD VI bis zu ihrem Ablauf wirksam. Das klingt beruhigend, trägt aber weniger weit, als es scheint. Nach verbreiteter Markteinschätzung, formelle Aufsichtsleitlinien fehlen bislang, beendet eine wesentliche Änderung der Konditionen den Schutz: etwa eine Aufstockung des Kreditbetrags oder eine Verlängerung der Laufzeit. Für das Private Banking ist das keine theoretische Frage. Lombard-Rahmenkredite werden regelmäßig prolongiert, Kreditlinien angepasst, Sicherheitenkonzepte verändert. Jede dieser Routinen kann den Altvertrag in das neue Regime überführen. Ungeklärt ist zudem, wie unbefristete Kontoverträge zu behandeln sind, die keinen Ablauf im eigentlichen Sinne kennen.
Reverse Solicitation: Rückfallebene, kein Geschäftsmodell
Bleibt die Eigeninitiative des Kunden. Wer von sich aus, ohne vorherige Ansprache durch die Bank, eine Dienstleistung im Drittstaat nachfragt, löst das Zweigstellenerfordernis nicht aus. Das BRUBEG regelt die Reverse Solicitation nicht ausdrücklich; nach Einschätzung von Clifford Chance dürfte der Gesetzgeber die jahrzehntelange deutsche Verwaltungspraxis als ausreichend angesehen haben, wonach die BaFin im Anschluss an eine auf Kundeninitiative begründete Beziehung auch vergleichbare Produkte zulässt und nicht jede Einzeltransaktion isoliert bewertet. Auf EU-Ebene wird die Ausnahme allerdings eng ausgelegt. Für Vermögensinhaber heißt das: Reverse Solicitation kann eine bestehende Beziehung tragen, taugt aber nicht als planbare Grundlage für neue Strukturen. Die Dokumentationslast liegt faktisch bei der Bank, die im Zweifel eher kündigt als argumentiert.
Wie die Banken reagieren: Relizenzierung, Tochterstrukturen, Rückzug
Aufsichtsseitig ist der Rahmen inzwischen weitgehend gesetzt. Die EBA hat am 7. Juli 2026 ihre finalen Leitlinien zur Zulassung von Drittstaatenzweigstellen veröffentlicht; seit Jahresbeginn liegen zudem unter anderem die technischen Standards zu Buchungsmodellen, die Leitlinien zur Kapitalausstattung und die Standards zur Aufsichtskooperation vor. Die überarbeiteten Governance-Leitlinien sollen bis Ende 2026 folgen. In Deutschland hat die BaFin die Relizenzierung bestehender Drittstaatenzweigstellen mit dem Versand umfangreicher Self-Assessment-Fragebögen eingeleitet; das Verfahren muss bis zum 10. Januar 2027 abgeschlossen sein, damit eine bestehende Erlaubnis fortgilt. Beobachter wie Deloitte Legal beschreiben das Vorgehen als neue Form administrativer Transformationsaufsicht mit engen Fristen.
Strategisch stehen Drittstaatenbanken vor drei Optionen. Erstens: Zweigstellen in jedem relevanten Mitgliedstaat, kapital- und governanceintensiv und ohne Passwirkung. Zweitens: Verlagerung des EU-Geschäfts auf eine Tochtergesellschaft mit EU-Banklizenz, typischerweise in Luxemburg oder Frankfurt, die den Europäischen Pass nutzt. Für Kunden bedeutet das häufig eine Umbuchung vom bisherigen Buchungszentrum auf die EU-Einheit, mit Folgen für Einlagensicherung, anwendbares Recht und Produktpalette. Drittens: der Rückzug aus dem aktiven EU-Geschäft, der beim Kunden als Kündigungsschreiben ankommt. Für Häuser mit wenigen hundert Kunden je Mitgliedstaat dürfte die Kosten-Nutzen-Rechnung häufig gegen die Zweigstelle ausfallen.
Keine Entwarnung gibt es für regulierte Nichtbanken: Die EBA hat im Juli 2025 geprüft, ob die Interbankenausnahme auf Wertpapierfirmen, Asset Manager, Versicherer und Zahlungsdienstleister ausgeweitet werden sollte, und dies mangels hinreichender Evidenz abgelehnt. Wer als institutioneller Anleger Einlagen bei oder Kreditlinien von Nicht-EWR-Banken unterhält, ist damit grundsätzlich ebenso Adressat der neuen Ordnung wie der private Vermögensinhaber.
Die Schweizer Dimension
Nirgends ist die Betroffenheit größer als im Verhältnis zur Schweiz. Nach Angaben der Schweizerischen Bankiervereinigung stammen knapp 40 Prozent der grenzüberschreitend in der Schweiz verwalteten Vermögen aus Westeuropa. Zugleich existiert zwischen der Schweiz und der EU kein bilaterales Abkommen über den Marktzugang für Finanzdienstleistungen, und auch das am 2. März 2026 unterzeichnete Paket Schweiz-EU (Bilaterale III) enthält keines. Die Bankiervereinigung wirbt stattdessen für einen institutsspezifischen Ansatz: die Registrierung einzelner Schweizer Banken bei einer zentralen EU-Behörde gegen Übernahme des einschlägigen EU-Rechts, verbunden mit einem EU-weiten Pass. Dass Marktöffnung auch anders organisiert werden kann, zeigt das Abkommen der Schweiz mit Großbritannien über die gegenseitige Anerkennung im Finanzbereich. Bis auf Weiteres gilt für das EU-Geschäft jedoch: Der Zugang läuft über Zweigstellen, Tochtergesellschaften oder die engen Ausnahmen der CRD VI.
Was Family Offices jetzt prüfen sollten
Aus Sicht professioneller Vermögensinhaber ergibt sich ein überschaubares, aber zeitkritisches Prüfprogramm. Erstens die Bestandsaufnahme: Welche Bankbeziehungen außerhalb des EWR bestehen, und welche Dienstleistungen umfassen sie im Einzelnen, reine Wertpapierdienstleistungen, Einlagen, Kredite, Garantien? Zweitens die Vertragschronologie: Welche Verträge datieren vor dem 11. Juli 2026, welche danach, und wann stehen Prolongationen oder Anpassungen an, die den Bestandsschutz kosten könnten? Drittens die Strukturfrage auf Bankseite: Plant das Institut eine deutsche Zweigstelle, eine Umbuchung auf eine EU-Tochter oder den Rückzug? Die Antwort entscheidet über Einlagensicherung, Rechtsordnung und die Kontinuität von Kreditlinien, und sie sollte aktiv erfragt werden, bevor sie in Form eines Kündigungsschreibens eintrifft. Viertens die eigene Struktur: Auch Gesellschaften und Zweckvehikel mit EU-Sitz sind EU-Kunden im Sinne der Regelung. Die Verlagerung des Vertragspartners in einen Drittstaat wirft eigene, insbesondere steuerliche Fragen auf und ist kein Selbstläufer.
Einordnung
Artikel 21c CRD VI verbietet Vermögensinhabern nichts, verändert aber die Architektur, auf der grenzüberschreitendes Wealth Management seit Jahrzehnten aufbaut. Die Retail-Debatte über das angeblich verbotene Auslandskonto verfehlt den Kern: Entscheidend ist nicht, ob ein Konto außerhalb der EU zulässig bleibt, sondern welche Kombination aus Wertpapierdienstleistung, Konto und Kredit unter welcher Ausnahme fortgeführt werden kann und wie die Banken ihre Buchungsmodelle umbauen. Die offenen Auslegungsfragen, von der Reichweite der Nebendienstleistungs-Klausel über die Verwahrung bis zum Bestandsschutz bei Vertragsänderungen, werden BaFin und EBA erst in der Aufsichtspraxis der kommenden Monate beantworten. Bis dahin gilt: Wer seine Nicht-EWR-Bankbeziehungen erst nach dem Kündigungsschreiben sortiert, sortiert zu spät.
Quellen
– Richtlinie (EU) 2024/1619 (CRD VI), Art. 21c, Amtsblatt der EU vom 19. Juni 2024
– BRUBEG, BGBl. 2026 I Nr. 81 vom 30. März 2026
– Norton Rose Fulbright, Global Regulation Tomorrow: German CRD VI implementing act published in the Federal Gazette (März 2026), https://www.regulationtomorrow.com/2026/03/german-crd-vi-implementing-act-published-in-the-federal-gazette/
– Gleiss Lutz: Overview of the proposal for the implementation of Article 21c CRD VI into the German Banking Act, https://www.gleisslutz.com/en/know-how/overview-proposal-implementation-article-21c-crd-vi-german-banking-act
– Slaughter and May: CRD VI Explained (Januar 2026), https://www.slaughterandmay.com/media/co3mrbii/crd-vi-explained-january-2026.pdf
– Morgan Lewis: CRD VI Implementation in Germany (November 2025), https://www.morganlewis.com/pubs/2025/11/crd-vi-implementation-in-germany-new-regulatory-framework-for-third-country-undertakings
– Clifford Chance: German proposal on CRD6 third country regime (September 2025), https://www.cliffordchance.com/content/dam/cliffordchance/briefings/2025/09/German-proposal-on-CRD6-third-country-regime.pdf
– CMS Deutschland: CRD VI-Umsetzung, neue Anforderungen für Drittstaatenzweigstellen in Deutschland, https://cms.law/de/deu/legal-updates/crd-vi-umsetzung-neue-anforderungen-fuer-drittstaatenzweigstellen-in-deutschland
– Skadden: CRD VI, What US Banks Need to Know (Juli 2026), https://www.skadden.com/insights/publications/2026/07/crd-vi-what-us-banks-need-to-know
– Bird & Bird: Article 21c CRD VI for International Lenders (Juni 2026), https://www.twobirds.com/en/insights/2026/finance-newsletter-article-21c-crd-vi-for-international-lenders
– Loyens & Loeff: New rules for Swiss banks serving EU customers under CRD VI (April 2026), https://www.loyensloeff.com/insights/news–events/news/new-rules-for-swiss-banks-serving-eu-customers-under-crd-vi/
– A&O Shearman: CRD VI, EBA report on direct provision of services from third-country institutions (November 2025), https://www.aoshearman.com/en/insights/crd-vieuropean-banking-authority-report-on-direct-provision-of-services
– Deloitte UK: EBA Report on the scope of the Article 21c Interbank Exemption (Juli 2025), https://www.deloitte.com/uk/en/blogs/ecrs/navigating-the-complexities-of-crd-vi.html
– EBA: Final Guidelines on the authorisation of third-country branches (7. Juli 2026, EBA/GL/2026/08), https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-publishes-final-guidelines-authorisation-third-country-branches-under-capital-requirements
– Börsen-Zeitung: BaFin läutet Wandel in der Bankenaufsicht ein (Mai 2026), https://www.boersen-zeitung.de/recht-kapitalmarkt/bafin-laeutet-wandel-in-der-bankenaufsicht-ein
– Deloitte Legal: Neulizenzierung gemäß CRD VI und BRUBEG (Mai 2026), https://www.deloittelegal.de/dl/de/services/legal/perspectives/relicensing-crd-vi-brubeg.html
– PwC Schweiz: Eine neue Ära für Schweizer Banken, https://www.pwc.ch/de/insights/finanzdienstleistungen/neue-aera-schweizer-banken.html
– Deloitte Schweiz: Vereinfachtes Freistellungsverfahren für Schweizer Banken nach dem deutschen Kreditwesengesetz, https://www.deloitte.com/ch/de/Industries/financial-services/perspectives/simplified-exemption-procedure-swiss-banks.html
– Schweizerische Bankiervereinigung: Beziehungen Schweiz-EU, https://www.swissbanking.ch/en/topics/market-access/relations-between-switzerland-and-the-eu
– Bundesverwaltung (Schweiz): Paket Schweiz-EU, https://www.admin.ch/de/paket-schweiz-eu
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