Krypto-Steuerreform: Der Steuerabzug ab 2028 wird zur Umsetzungsfrage für Banken und Plattformen

Digital Investing and CryptoKrypto-Steuerreform: Der Steuerabzug ab 2028 wird zur Umsetzungsfrage für Banken und Plattformen

Am 14. Oktober soll sich das Bundeskabinett mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besteuerung bestimmter Kryptowerte im Privatvermögen befassen. Die öffentliche Debatte konzentriert sich auf den Wegfall der einjährigen Haltefrist für Bitcoin und Ether. Für Banken, Broker und Kryptowerte-Dienstleister liegt der folgenreichere Teil des Vorhabens eine Stufe später: Ab dem 1. Januar 2028 sollen inländische Anbieter die Steuer selbst einbehalten und abführen. Die Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung, die vom 30. September bis zum 6. Oktober lief, zeigen, wie viele Fragen dieser zweite Schritt noch offenlässt.

Was der Referentenentwurf vorsieht

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf am 30. September 2026 vorgelegt. Begründet wird er damit, dass die bisherige Einordnung von Kryptowerten als „andere Wirtschaftsgüter“ unter den sonstigen Einkünften der Entwicklung des Marktes nicht mehr gerecht werde. Der Entwurf führt dafür die Kategorie der „Tauschkryptowerte“ ein. Gemeint sind Kryptowerte im Sinne der MiCAR, die als Tauschmittel akzeptiert werden und nicht von einer Zentralbank oder öffentlichen Stelle ausgegeben oder garantiert sind; die Gesetzesbegründung nennt Bitcoin und Ether als typische Beispiele. Security Token, NFTs, vermögenswertreferenzierte Token und bestimmte E-Geld-Token fallen nach den Auswertungen von Grant Thornton nicht darunter.

Materiell verschiebt der Entwurf Tauschkryptowerte aus den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG in die Einkünfte aus Kapitalvermögen. Gewinne aus der Veräußerung von Beständen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden oder zugehen, sollen unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sein (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 EStG-E). Erträge aus der Überlassung, also etwa klassisches Lending und passives Staking, sowie aus der Teilnahme an der Transaktionsverarbeitung werden ebenfalls Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 Nr. 12 EStG-E). Es gilt der besondere Steuersatz von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Altbestände bleiben im bisherigen System der §§ 22 und 23 EStG einschließlich der Haltefrist. Die Zusammenfassung von RSM Ebner Stolz gibt die Paragrafenstruktur im Einzelnen wieder.

Politisch ist das Vorhaben seit dem Haushaltsbeschluss des Kabinetts vom Juli vorgezeichnet, in dem die Mehreinnahmen bereits als Konsolidierungsbeitrag eingeplant sind. Aus der Unionsfraktion kommt gleichwohl deutliche Kritik am Systemwechsel und an Fragen des Vertrauensschutzes, wie ein Interview der Börsen-Zeitung zeigt. Der Ausgang des parlamentarischen Verfahrens ist damit offen.

Der Steuerabzug ist die eigentliche Baustelle

Ab 2028 sollen inländische Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber sowie inländische Zweigstellen und Betriebsstätten ausländischer Anbieter als auszahlende Stellen Kapitalertragsteuer einbehalten (§ 44 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1a EStG-E). Für Wertpapiere funktioniert dieses Verfahren seit Jahren, weil Anschaffungsdaten innerhalb eines weitgehend geschlossenen Depotsystems von Institut zu Institut übertragen werden. Bei Kryptowerten fehlt diese geschlossene Kette. Bestände können jahrelang in einer selbst verwahrten Wallet liegen und später bei einem Anbieter verkauft werden, der weder Kaufpreis noch Kaufzeitpunkt kennt.

Der Entwurf löst das über die Angaben des Steuerpflichtigen und, wo diese fehlen oder nicht verlässlich sind, über eine Ersatzbemessungsgrundlage: Dann wird eine Anschaffung nach dem 31. Dezember 2026 unterstellt und der Abzug auf 50 Prozent der Veräußerungseinnahmen berechnet (§ 43a Abs. 2 Satz 16 bis 20 EStG-E). Bei Wertpapieren liegt die vergleichbare Pauschale nach § 43a Abs. 2 Satz 7 EStG bei 30 Prozent. Wie groß der Unterschied in der Praxis werden kann, zeigt eine einfache Rechnung: Wer Bitcoin für 38.000 Euro gekauft hat und für 40.000 Euro verkauft, erzielt 2.000 Euro Gewinn und schuldet darauf einschließlich Solidaritätszuschlag 527,50 Euro. Greift die Ersatzbemessung, beträgt die Bemessungsgrundlage 20.000 Euro und der Abzug 5.275 Euro, also das Zehnfache. Korrigieren lässt sich das erst über die Veranlagung; bis dahin liegt die Liquidität beim Fiskus.

Die Deutsche Kreditwirtschaft hält die 50 Prozent nach Auszügen aus ihrer Stellungnahme, über die das Fachportal Blocktrainer berichtet, für ein vermutliches Druckmittel zur Offenlegung von Anschaffungskosten und fordert höchstens die aus dem Wertpapierbereich bekannten 30 Prozent ohne abgeltende Wirkung. Den Zeitplan hält der Zusammenschluss der Bankenverbände für kaum erreichbar, weil zentrale Parameter wie Bewertung und Veräußerungsreihenfolge erst später per Rechtsverordnung festgelegt werden sollen; realistisch umsetzbar sei der Abzug frühestens zum 1. Januar 2029. Auch der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ist im Entwurf nach diesen Angaben nicht beziffert.

Hinzu kommt der Tausch zwischen Kryptowerten. Er gilt auch im bisherigen Regime als Veräußerung. Neu ist, dass der Abzug auch bei Erträgen greifen soll, die nicht in Geld bestehen. Nach der Gesetzesbegründung muss der Abzugsverpflichtete dafür einen Teil der eingesetzten Kryptowerte verwerten können, um die Steuer in Euro abzuführen, wie eine Analyse in Der Betrieb festhält. Für Anbieter bedeutet das Verkäufe im Kundenauftrag zu Steuerzwecken, mit allen Folgefragen zu Ausführung, Dokumentation und Kundenkommunikation. Der Digitalverband Bitkom hatte bereits in seinem Positionspapier vom August gefordert, solche Tausche im Fall einer Reform steuerneutral zu behandeln und erst den späteren Ausstieg in Euro zu besteuern, so wie es Österreich, Frankreich und Polen handhaben.

Ein dritter Punkt betrifft unentgeltliche Übertragungen. § 20 Abs. 4b EStG-E sieht für bestimmte unentgeltlich erhaltene Kryptowerte Anschaffungskosten von null vor. Sowohl die Deutsche Kreditwirtschaft als auch die Bundessteuerberaterkammer und der Bitcoin Bundesverband warnen, dass der Wortlaut auch Schenkungen und Erbfälle erfassen könnte. Dann ginge die Anschaffungshistorie des Rechtsvorgängers verloren, und im Extremfall würde der gesamte Veräußerungserlös als Gewinn behandelt. Für Vermögensverwalter und Family Offices, die Nachfolgen begleiten, ist das kein Randthema.

Wer den Abzug trägt und wer nicht

Der Abzug trifft nur Anbieter mit inländischer Präsenz. Bei Selbstverwahrung, DeFi-Anwendungen oder ausländischen Plattformen ohne inländische auszahlende Stelle bleibt es bei der Erklärung durch den Steuerpflichtigen. Die regulierten Institute, die in den vergangenen zwei Jahren Kryptohandel und Verwahrung in ihr Angebot integriert haben, würden damit die Umsetzungskosten und die Reibung im Kundenverhältnis tragen, während Ausweichwege außerhalb des Abzugssystems bestehen bleiben. Bitkom hat genau davor gewarnt: Eine Reform, die regulierte deutsche und europäische Anbieter einseitig belastet, schwäche jene Marktstruktur, die MiCAR stärken soll.

Gleichzeitig entsteht mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz, der deutschen Umsetzung von DAC8, ab dem Meldejahr 2026 erstmals eine systematische Datengrundlage über Kryptotransaktionen, die erstmals im Jahr 2027 gemeldet wird. Bitkom, die Bundessteuerberaterkammer und der Bitcoin Bundesverband plädieren deshalb dafür, zunächst auszuwerten, was diese Meldungen für den Vollzug leisten, bevor das materielle Recht umgebaut wird. Die Bundessteuerberaterkammer betont dabei, dass sie die politische Grundsatzentscheidung nicht bewerten wolle, das Vorgehen aber für sachgerechter halte.

Die fiskalische Rechnung hängt am Abzug

Nach dem Entwurf erwartet das Ministerium bei voller Jahreswirkung Mehreinnahmen von rund 350 Millionen Euro. Nach Darstellung der Bundessteuerberaterkammer entfallen etwa 70 Prozent davon auf den neuen Kapitalertragsteuerabzug. Verschiebt sich der Abzug, wie die Kreditwirtschaft für realistisch hält, um ein Jahr, verschiebt sich auch der größere Teil der erwarteten Einnahmen. Offen bleibt nach Angaben der Kammer zudem, welcher Anteil auf den Wegfall der Haltefrist und welcher lediglich auf besseren Vollzug zurückgeht.

Bemerkenswert ist der Hinweis der Kammer zur Verteilungswirkung. Der Entwurf begründet den Systemwechsel unter anderem mit der spekulativen Nutzung von Kryptowerten. Tatsächlich würden langfristig haltende Anleger mit Neubeständen künftig dauerhaft steuerpflichtig, während kurzfristig handelnde Anleger mit einem persönlichen Steuersatz über 25 Prozent entlastet würden, weil an die Stelle eines Grenzsteuersatzes von bis zu 45 Prozent der besondere Satz tritt. Ob diese Wirkung gewollt ist, solle der Gesetzgeber ausdrücklich entscheiden. Der Bitcoin Bundesverband stellt in seiner Stellungnahme die Frage nach der Begründung ähnlich: Die vom Ministerium angeführten Merkmale wie hohe Liquidität und fehlende Abnutzung träfen auch auf physisches Anlagegold zu, das im System des § 23 EStG verbleibt. Der Verband fordert außerdem eine Bagatellregel für private Zahlungen, weil ohne Haltefrist jede Bitcoin-Zahlung dauerhaft ein dokumentationspflichtiger Veräußerungsvorgang wäre.

Für Asset Manager ist ein weiterer Einwand relevant. Der BVI fordert nach den vorliegenden Berichten, die Definition des Tauschkryptowerts nicht allein an der allgemeinen MiCAR-Definition auszurichten, sondern deren Ausnahmen mitzudenken. Andernfalls könnten tokenisierte Finanzinstrumente steuerlich anders behandelt werden als wirtschaftlich identische, nicht tokenisierte Produkte. Für Anbieter tokenisierter Fondsanteile oder Anleihen ist diese Abgrenzung grundlegend.

Was Entscheider jetzt vorbereiten sollten

Für Institute mit Kryptoangebot beginnt die praktische Arbeit unabhängig vom Ausgang der Detailfragen. Werden Neubestände ab dem 1. Januar 2027 materiell anders besteuert als Altbestände, müssen beide Bestandsarten ab diesem Tag sauber getrennt geführt werden, mit Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten je Position. Wer eingehende Übertragungen aus externen Wallets annimmt, braucht ein Verfahren zur Erfassung und Plausibilisierung von Kundenangaben, weil davon ab 2028 abhängt, ob der Abzug auf den tatsächlichen Gewinn oder auf die Pauschale berechnet wird. Hinzu kommen eine Token-Klassifikation nach dem neuen Begriff des Tauschkryptowerts, die Steuerlogik für Krypto-zu-Krypto-Tausche und die Frage, wie Verwertungen zur Steuerdeckung vertraglich und operativ abgebildet werden. Ein Teil dieser Parameter soll erst per Rechtsverordnung kommen; die Planung muss deshalb mit Annahmen arbeiten, die sich noch verschieben können.

Für Vermögensverwalter, Family Offices und Berater verändert sich nach unserer Einschätzung vor allem die Dokumentationslast. Die Haltefrist hat bislang dafür gesorgt, dass lange gehaltene Positionen steuerlich irgendwann irrelevant wurden. Für Neubestände entfällt dieser Effekt; jede Position bleibt bis zur Veräußerung steuerlich relevant, auch über Schenkung und Erbfall hinweg, sofern der Gesetzgeber die Fortführung der Anschaffungsdaten klärt. Wie sich die relative Attraktivität von Direktbeständen gegenüber verbrieften Produkten verschiebt, hängt von deren steuerlicher Einordnung ab und sollte produktbezogen geprüft werden.

Ausblick

Am 12. Oktober befasst sich der Petitionsausschuss des Bundestages in einer öffentlichen Anhörung mit einer Petition zum Erhalt der Haltefrist, zwei Tage später soll das Kabinett den Entwurf beschließen. Soll das neue materielle Recht wie geplant zum 1. Januar 2027 greifen, bleiben Bundestag und Bundesrat danach nur wenige Wochen. In diesem Verfahren entscheidet sich, ob die Ersatzbemessungsgrundlage auf das Wertpapierniveau gesenkt, der Abzug zeitlich gestreckt, die Behandlung von Schenkungen und Erbfällen korrigiert und der Krypto-zu-Krypto-Tausch neu geregelt wird. Für die Haltefrist selbst steht die politische Grundsatzfrage im Vordergrund. Für die Finanzwirtschaft wird die Qualität der Reform eher daran zu messen sein, ob ein Abzugsverfahren entsteht, das sich mit den Daten, die regulierte Anbieter tatsächlich haben, rechtssicher betreiben lässt. csa

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