Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche dem Vertragsgesetz zur Mehrseitigen Vereinbarung über den automatischen Austausch von Informationen nach dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte zugestimmt, international als CARF MCAA bekannt. Den Weg dafür hatte der Finanzausschuss am 7. Oktober freigemacht, mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD, Grünen und Linken gegen die AfD. Im selben Paket billigte der Ausschuss zwei weitere Vertragsgesetze, die den bestehenden Austausch über Finanzkonten und über Einkünfte aus digitalen Plattformen ausweiten. Die Meldung wirkt wie der Start einer neuen Krypto-Überwachung. Tatsächlich schließt das Gesetz eine Lücke, die nach der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC8 noch offen war: den Datenaustausch mit Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Für institutionelle Marktteilnehmer ändert sich damit an den Pflichten wenig, an der Reichweite aber viel. Der Regierungsentwurf (Drucksache 21/7195) beziffert den zusätzlichen Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft ausdrücklich mit null, weil die Vereinbarung nur den Verkehr zwischen Steuerbehörden regelt. Die Melde- und Sorgfaltspflichten der Anbieter bestehen bereits. Neu ist, dass die gemeldeten Daten ab September 2027 schrittweise in ein globales Netz von Steuerverwaltungen fließen, und dass Daten über in Deutschland ansässige Kunden ausländischer Anbieter auf demselben Weg zurückkommen. Die eigentliche Frage für Entscheider lautet deshalb weniger, was Anbieter melden müssen, als wo Kryptovermögen künftig noch außerhalb des Blickfelds der Finanzverwaltung liegen kann.
Drei Rechtsebenen, ein Datenstrom
Das Regelwerk besteht aus drei Schichten, die man auseinanderhalten sollte. Die erste ist das Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz (KStTG) vom 22. Dezember 2025, das seit dem 1. Januar 2026 gilt. Es setzt DAC8 und die Mustervorschriften des OECD-Melderahmens in deutsches Recht um und verpflichtet Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, also Handelsplattformen, Broker und Verwahrer, zu Sorgfalts- und Meldepflichten. Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgt jährlich bis zum 31. Juli, erstmals bis zum 31. Juli 2027 für das Kalenderjahr 2026. Für Bestandskunden mit Geschäftsbeziehung bis Ende 2025 müssen Anbieter nach Darstellung von CMS bis zum 1. Januar 2027 eine gültige Selbstauskunft einholen. Verstöße können nach Angaben von KPMG Law mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Die zweite Schicht ist DAC8 selbst: Sie bildet die Rechtsgrundlage für den Austausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Die dritte ist die nun gebilligte Mehrseitige Vereinbarung, die Deutschland am 26. November 2024 in Asunción gemeinsam mit 26 weiteren Staaten unterzeichnet hatte. Sie regelt den Austausch mit Drittstaaten und braucht als völkerrechtlicher Vertrag ein Zustimmungsgesetz nach Artikel 59 des Grundgesetzes. Ergänzend erweitert die Zusatzvereinbarung zum Finanzkonten-Austausch (Drucksache 21/7194) den bekannten Common Reporting Standard auf neue digitale Finanzprodukte, auf Derivate mit Bezug zu Kryptowerten und auf Beteiligungen an Investmentunternehmen, die in Kryptowerte investieren. Diese zweite Vorlage betrifft den Fondsmarkt unmittelbarer als das CARF-Abkommen.
Was die Steuerbehörden sehen
Ausgetauscht werden laut Drucksache Name, Anschrift, Ansässigkeitsstaaten, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und Geburtsort jedes meldepflichtigen Nutzers. Bei Rechtsträgern kommen die beherrschenden Personen hinzu, soweit diese meldepflichtig sind. Für jeden Kryptowert melden die Anbieter aggregierte Werte: Bruttobeträge, Stückzahlen und Anzahl der Transaktionen, getrennt nach Erwerb und Veräußerung gegen Fiat-Währung, Tausch gegen andere Kryptowerte, Zahlungen im Handel sowie Übertragungen an und durch den Nutzer.
Eine Kategorie verdient besondere Aufmerksamkeit. Gemeldet werden auch Gesamtwert und Stückzahl der Übertragungen an Wallet-Adressen, die der Anbieter keinem anderen Dienstleister und keinem Finanzinstitut zuordnen kann. Die Finanzverwaltung sieht damit nicht, wohin Bestände in die Selbstverwahrung abgezogen wurden, wohl aber, dass und in welchem Umfang dies geschah. Die verbreitete Annahme, Selbstverwahrung entziehe Vermögen dem Meldewesen, gilt für den Moment des Abzugs also nicht mehr. Für den späteren Umgang mit den Beständen bleibt sie weitgehend zutreffend.
Laut der Denkschrift zum Gesetzentwurf sollen die Informationen ab September 2027 für Daten des Kalenderjahres 2026 und danach jährlich ausgetauscht werden. Die Vereinbarung sieht dafür eine Frist von neun Monaten nach Ablauf des Meldejahres vor.
Der Fahrplan der Partnerstaaten
Das Abkommen wirkt bilateral: Eine Austauschbeziehung entsteht erst, wenn beide Behörden ihre Notifikationen bei der OECD hinterlegt und sich gegenseitig als Partner benannt haben. Ausgetauscht werden muss für ein Kalenderjahr zudem nur, wenn beide Staaten für dieses Jahr Meldepflichten in Kraft haben. Damit entscheidet der nationale Zeitplan des jeweiligen Partners, ab wann Daten tatsächlich fließen.
Einen belastbaren Überblick gibt die von der irischen Steuerverwaltung geführte Liste der Partnerstaaten (Stand 10. Juni 2026), die der Kohorteneinteilung des Global Forum der OECD folgt. Zur ersten Welle mit Austausch ab 2027 gehören neben allen EU-Staaten unter anderem Großbritannien, Liechtenstein, Jersey, Guernsey, die Isle of Man, die Kaimaninseln, Japan, Korea und Brasilien. Erst ab 2028 tauschen die Schweiz, Singapur, Hongkong, die Vereinigten Arabischen Emirate, Kanada, Australien, die Bahamas und die Britischen Jungferninseln aus. Die Vereinigten Staaten haben sich nach den Commitment-Listen des Global Forum erst für 2029 verpflichtet. Eine kleine Gruppe von Staaten, die die OECD als relevant für den Kryptomarkt einstuft, hat sich bislang auf keinen Zeitplan festgelegt.
Daraus folgt eine Asymmetrie, die in der Beratung praktisch relevant wird. Für Kundenbeziehungen zu Plattformen in Zürich, Singapur oder Dubai liefert der Austausch die ersten Daten 2028, und zwar für das Meldejahr 2027. Für Anbieter in Liechtenstein oder London beginnt er ein Jahr früher.
Datenschutz als Bedingung des Austauschs
Deutschland knüpft den Austausch an eine eigene Datenschutznotifikation, die zusammen mit dem Gesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden soll. Staaten ohne Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission müssen danach Mindeststandards bestätigen: Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte, eine unabhängige Aufsicht, wirksamen Rechtsschutz, eine Begrenzung der Speicherdauer und ein Verbot rein automatisierter Entscheidungen mit nachteiliger Wirkung. Die Daten dürfen nur für Steuerzwecke genutzt werden, nicht ohne Zustimmung Deutschlands in allgemeinen Strafverfahren und nicht in Verfahren, die zur Todesstrafe führen können. Bei erheblichen Verstößen kann der Austausch mit einem Partner ausgesetzt werden.
Diese Ausgestaltung erklärt auch die politische Linie im Ausschuss. Die AfD lehnte die Vorlagen mit Verweis auf Datenweitergaben an Drittstaaten ab. Die Union stimmte zu, verlangte aber, Wirksamkeit und Aufwand der Meldepflichten zu prüfen und Doppelmeldungen zu vermeiden. Die Linke stellte die Frage, wie gut die Finanzverwaltung die Daten überhaupt auswerten kann. Der Blockchain-Branchenverband Bundesblock hatte bereits in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf auf Überschneidungen zwischen CARF, DAC8 und MiCA hingewiesen und einheitliche Datenmodelle gefordert, unter anderem weil DAC8 an einzelnen Stellen wie dem Staking über den OECD-Standard hinausgeht.
Was das für Banken, Fonds und Vermögensverwalter bedeutet
Banken und Wertpapierinstitute, die mit MiCA-Erlaubnis Kryptoverwahrung oder Handel anbieten, sind selbst meldende Anbieter. Für sie liegt der Engpass weniger im neuen Abkommen als in der Datenqualität: Steueridentifikationsnummern und Ansässigkeitsangaben ausländischer Kunden müssen bis zur ersten Meldung belastbar sein, und die Abgrenzung zwischen CARF-Meldung und erweitertem CRS-Reporting will sauber gezogen sein, damit Positionen weder doppelt noch gar nicht gemeldet werden.
Für Kapitalverwaltungsgesellschaften und Fondsplattformen ist die parallel gebilligte CRS-Zusatzvereinbarung die relevantere Vorlage. Wer Investmentvermögen mit Kryptobezug auflegt oder vertreibt, sollte prüfen, ob Anteilsinhaber künftig unter die erweiterten Kategorien des Finanzkonten-Austauschs fallen und welche Stelle in der Vertriebskette die Meldung verantwortet.
Vermögensverwalter und Family Offices betrifft das Thema über ihre Mandanten. Die Meldungen beginnen mit dem Jahr 2026 und erfassen frühere Jahre nicht. Nach unserer Einschätzung dürften Finanzämter aus erstmals sichtbaren Beständen und Abflüssen aber Rückfragen zu deren Herkunft ableiten. Mandanten mit Konten bei Plattformen in Partnerstaaten haben deshalb jetzt einen sachlichen Anlass, ihre Dokumentation zu Anschaffungskosten und Haltedauern zu ordnen.
Zugleich zeigt der Melderahmen klare Grenzen. Das Analysehaus Chainalysis schätzt in einer Auswertung vom August 2026, dass CARF und DAC8 nur einen kleinen Teil der gesamten On-Chain-Aktivität erfassen, nach seiner Rechnung rund 14 Prozent, weil dezentrale Börsen, Peer-to-Peer-Transfers und private Wallets außerhalb der Meldepflicht bleiben. Der Standard verschiebt Transparenz dorthin, wo regulierte Intermediäre sitzen. Für institutionelle Anleger, die ohnehin über regulierte Verwahrer investieren, ist die Wirkung deshalb hoch, für Teile des Privatmarkts deutlich geringer.
Ausblick: Datengrundlage vor Steuerreform
Offen ist, auf welches materielle Steuerrecht die neue Datenbasis trifft. Das Bundesfinanzministerium arbeitet an einer Reform, nach der Gewinne aus Kryptowerten den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet würden und die einjährige Haltefrist entfiele. Nach den bisher bekannten Eckpunkten, die die Börsen-Zeitung wiedergibt, soll dies für ab 2027 angeschaffte Kryptowerte gelten und ein Steuerabzug durch die Anbieter erst ab 2028 greifen. Die Union steht dem Systemwechsel kritisch gegenüber, ein beschlossenes Gesetz gibt es nicht. Das jetzt gebilligte Abkommen ändert an den Besteuerungsregeln nichts; es sorgt aber dafür, dass jede künftige Regel auf eine Datengrundlage trifft, die über die EU hinausreicht.
Bis zum ersten Austausch im September 2027 stehen noch die abschließende Befassung des Bundesrats, die Verkündung und die Notifikation bei der OECD aus. Ob die Finanzverwaltung die Datenmengen tatsächlich in Prüfungen übersetzt, wird sich erst an den Veranlagungen für 2026 und 2027 zeigen. Sicher ist bereits, dass der Abstand zwischen Krypto- und klassischem Wertpapiervermögen im Steuervollzug mit jeder neuen Partnerkohorte kleiner wird. csa
Quellen
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7195: Gesetzentwurf zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 8. Juni 2023 nach dem Melderahmen für Kryptowerte, 16.07.2026
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7194: Zusatzvereinbarung zum automatischen Austausch über Finanzkonten
- Deutscher Bundestag, Beschlussempfehlung Finanzausschuss, Drucksache 21/8425, 07.10.2026
- heute im bundestag, hib 785/2026: Besserer Austausch von Daten über Finanztransaktionen, 07.10.2026
- Bundesrat, Drucksache 336/26 (Beschluss): Stellungnahme vom 10.07.2026
- Bundesministerium der Finanzen: Gesetzesvorhaben Austausch von Informationen über Kryptowerte
- Irish Revenue: List of Reportable Jurisdictions for CARF and DAC8 purposes, Stand 10.06.2026
- KPMG Law: DAC8-Umsetzung, 30.01.2026, und Transparenzoffensive bei Krypto-Assets, 14.10.2025
- CMS: Endspurt Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz
- Bundesblock: Stellungnahme zum CARF MCAA, April 2026
- Chainalysis: What Blockchain Data Tell Us About $457+ Billion in Potentially Taxable Crypto Activity, 26.08.2026
- Börsen-Zeitung: „Einen überzeugenden Grund für einen Systemwechsel bei Kryptowerten sehen wir nicht“
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