Mit der Einstufung von USDC als signifikantem E‑Geld-Token hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde zum ersten Mal von der Befugnis Gebrauch gemacht, die ihr die Kryptoverordnung MiCA für systemrelevante Stablecoins einräumt. Nach der Pressemitteilung der EBA vom 14. Oktober 2026 sind in der EU derzeit 45 E-Geld-Token (EMT) nach MiCA notifiziert, USDC ist der erste, der die Schwelle zur Signifikanz überschreitet. Emittent in der EU ist die Circle Internet Financial Europe SAS mit Sitz in Paris, die von der französischen Aufsicht ACPR als E-Geld-Institut zugelassen ist.
Die Entscheidung ist für institutionelle Marktteilnehmer aus einem Grund wichtiger, als die nüchterne Mitteilung vermuten lässt: Sie zieht eine aufsichtsrechtliche Grenze mitten durch einen Token, der auf der Blockchain weltweit als ein einziges, austauschbares Instrument zirkuliert. Wer USDC für Abwicklung, Liquiditätsmanagement oder Verwahrung nutzt, muss künftig genauer unterscheiden, welche Rechte und welche Aufsicht an welchem Teil dieses Instruments hängen.
Was sich ab dem 12. November ändert
Ab dem 12. November 2026 gilt für USDC die duale Aufsicht, die MiCA für signifikante E-Geld-Token vorsieht. Die EBA übernimmt von der ACPR die direkte Zuständigkeit für Eigenmittel, Reservevermögen, Liquiditätsanforderungen sowie Sanierungs- und Rücktauschpläne. Bei der ACPR verbleiben Governance, qualifizierte Beteiligungen, die Eignungsprüfung der Geschäftsleitung, Auslagerungen und Interessenkonflikte. Die Arbeitsteilung folgt der Logik der Verordnung: Was die Stabilität des Tokens trägt, wandert nach Paris-La Défense zur EBA, was die Organisation des Emittenten betrifft, bleibt bei der nationalen Aufsicht.
Rechtsgrundlage sind die Artikel 43 und 56 der MiCA-Verordnung (EU) 2023/1114. Ein E-Geld-Token gilt als signifikant, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind. Dazu zählen unter anderem mehr als zehn Millionen Inhaber, ein ausgegebener Wert von mehr als fünf Milliarden Euro, ein hohes tägliches Transaktionsvolumen, die internationale Bedeutung für Zahlungen sowie die Verflechtung mit dem Finanzsystem. Welche Kriterien im Fall von USDC den Ausschlag gaben, legt die EBA in ihrer Mitteilung nicht offen. Das Verfahren selbst hat sie bereits 2024 in der Entscheidung EBA/DC/558 geregelt. Die Einstufung wird jährlich überprüft. Fällt ein Token unter die Schwelle, geht die Aufsicht nach MiCA binnen 20 Arbeitstagen an die nationale Behörde zurück.
Für den Emittenten bringt die Einstufung strengere Pflichten mit sich. Nach Artikel 45 MiCA muss er Eigenmittel in Höhe von drei Prozent des durchschnittlichen Reservevermögens vorhalten, eine Liquiditätssteuerung mit regelmäßigen Stresstests betreiben und sicherstellen, dass der Token von verschiedenen zugelassenen Kryptoverwahrern auch außerhalb der eigenen Gruppe zu fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen verwahrt werden kann. Hinzu kommt eine Verschiebung in der Reservestruktur: Während E-Geld-Token-Emittenten mindestens 30 Prozent ihrer Reserven als Einlagen bei Kreditinstituten halten müssen, steigt dieser Anteil bei signifikanten Token auf 60 Prozent, wie sowohl der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) als auch Circle selbst darlegen.
Ein Token, zwei Emittenten
Der Kern der Sache liegt in einem Satz der EBA-Mitteilung, der leicht überlesen wird. USDC wird in der EU von Circle Internet Financial Europe SAS ausgegeben, in den USA von der Circle Internet Financial, LLC. Die EBA beaufsichtigt nur das europäische Reservevermögen. Für die grenzüberschreitende Dimension stützt sie sich auf ein Memorandum of Understanding mit dem New York State Department of Financial Services (NYDFS), das im Juni 2026 veröffentlicht wurde und den Informationsaustausch sowie die Koordination in Krisensituationen regelt.
Wie scharf diese Trennung im Ernstfall ist, zeigen Circles eigene Nutzungsbedingungen für den Europäischen Wirtschaftsraum. Ein Anspruch auf Rücktausch zum Nennwert nach MiCA besteht für USDC-Inhaber mit Sitz im EWR. Inhaber außerhalb des EWR verweist Circle auf die Bedingungen der US-Gesellschaft. Für institutionelle Kunden, die selbst Kryptodienstleister sind, sehen die Bedingungen zudem besondere Rücktauschkontrollen in Stressphasen vor, mit denen Circle das europäische Reservevermögen steuern will. Auf der Blockchain sind beide USDC-Bestände nicht voneinander zu unterscheiden, rechtlich und im Krisenfall sind sie es sehr wohl.
Genau an diesem Punkt setzt die Kritik des ESRB an. In seiner Stellungnahme zur MiCA-Überprüfung vom 29. September 2026 bekräftigt der Ausschuss seine Empfehlung ESRB/2025/9 aus dem Vorjahr, die Ausgabe eines Stablecoins durch einen EU-Emittenten gemeinsam mit einem Emittenten aus einem Drittstaat unter MiCA nicht zuzulassen. Seine Begründung: Bei einem Ansturm könnten Inhaber aus aller Welt versuchen, über den EU-Emittenten zurückzutauschen, weil MiCA gebührenfreie Rücknahme zum Nennwert garantiert. Die in der EU gehaltenen Reserven wären dafür womöglich nicht ausgelegt, und Drittstaaten könnten im Krisenfall den Transfer von Reserven beschränken. Hinzu kommt ein Messproblem, das unmittelbar die Signifikanzprüfung berührt: Wie viele Token tatsächlich von EU-Inhabern gehalten werden, lässt sich wegen selbstverwahrter Wallets und Verwahrern außerhalb der EU nach Einschätzung des ESRB nicht verlässlich bestimmen. Das MoU zwischen EBA und NYDFS bewertet der Ausschuss als positiven Schritt, der die Risiken aber nicht vollständig beseitige.
Circle vertritt in seiner Antwort auf die Konsultation der EU-Kommission vom 1. Oktober 2026 die Gegenposition. Von den 25 größten Stablecoins weltweit seien nur drei nach MiCA reguliert, nämlich USDC, USDG und EURC. Die gemeinsame Ausgabe sei derzeit der einzige Weg, globale Dollar-Liquidität in den europäischen Regulierungsrahmen zu holen. Eine Beschränkung würde die Nutzung nach Einschätzung des Unternehmens lediglich ins Ausland verlagern. Circle schlägt stattdessen ein Äquivalenz- und Anerkennungsregime für ausländisch regulierte Stablecoins vor und fordert, die Pflicht zu Bankeinlagen durch eine flexiblere Liquiditätsanforderung zu ersetzen. Zudem sollen die Obergrenzen von 35 Prozent für Anleihen eines einzelnen Staates und von 1,5 Prozent der Bilanzsumme je Bank entfallen, weil sie Emittenten von Dollar-Token zwängen, ihre Reserven auf eine Vielzahl von Banken zu verteilen.
Beide Seiten argumentieren aus nachvollziehbaren Interessen. Der ESRB gewichtet die Finanzstabilität und die Durchsetzbarkeit europäischer Schutzrechte, Circle die Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Marktes und den Zugang zu globaler Liquidität. Die Einstufung durch die EBA entscheidet diesen Konflikt nicht. Sie wendet das geltende Recht auf die bestehende Struktur an.
Der regulatorische Zusammenhang
Die Entscheidung fällt in eine Phase, in der die EU ihren Stablecoin-Rahmen von zwei Seiten zugleich schärft. Die ESMA hat am 8. Oktober 2026 in einer Stellungnahme klargestellt, dass nach MiCA zugelassene Kryptodienstleister keine Dienstleistungen mehr im Zusammenhang mit nicht MiCA-konformen Stablecoins für Kunden in der EU erbringen sollen. Bestehende Positionen sollen spätestens drei Monate nach Veröffentlichung abgebaut sein. Da die marktbreiten Dollar-Stablecoins mit Ausnahme von USDC und USDG nicht nach MiCA reguliert sind, rückt USDC damit für viele europäische Marktteilnehmer faktisch in die Rolle des regulierten Standard-Dollar-Tokens. Das erklärt, warum sich die Aufmerksamkeit der Aufsicht gerade auf diesen Token richtet.
Parallel läuft die Überprüfung von MiCA selbst. Nach Artikel 140 muss die EU-Kommission dem Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2027 berichten, auch zur Frage eines Äquivalenzregimes für Drittstaaten. Der ESRB hält es für nicht mehr ratsam, so lange zu warten, und empfiehlt, einen Rahmen für die Äquivalenzprüfung bis Ende 2026 zu schaffen. Ob die Kommission der Auslegung des ESRB folgt, ist offen.
Was das für Entscheider bedeutet
Für Asset Manager, Banken und Verwahrer ergeben sich aus der Einstufung weniger unmittelbare Pflichten als Prüfaufträge. Die neuen Anforderungen richten sich an den Emittenten, nicht an diejenigen, die USDC halten, handeln oder verwahren. Die Herkunft und die Rechtsposition der eigenen Bestände gewinnen jedoch an Gewicht. Wer USDC als Abwicklungs- oder Liquiditätsinstrument einsetzt, etwa bei tokenisierten Fonds oder Wertpapieren, sollte dokumentieren können, gegenüber welchem Emittenten ein Rücktauschanspruch besteht und unter welchen Bedingungen er in einer Stressphase eingeschränkt werden kann. Das ist eine Frage der Risikoklassifizierung und gehört in die Due Diligence für Gegenparteien und Zahlungswege.
Für Kreditinstitute hat die Entscheidung eine zweite Dimension. Steigt der Pflichtanteil an Bankeinlagen in den Reserven auf 60 Prozent und begrenzt die Konzentrationsgrenze das Volumen je Bank, verteilen sich größere Einlagenbestände eines einzigen Emittenten auf eine Reihe europäischer Institute. Der ESRB weist darauf hin, dass solche Einlagen im Fall massenhafter Rücktauschanfragen kurzfristig abfließen können. Banken, die Reservekonten für Stablecoin-Emittenten führen, sollten diese Mittel in ihrer Liquiditätsplanung entsprechend behandeln.
Kryptoverwahrer außerhalb der Circle-Gruppe gewinnen mit der Pflicht zum diskriminierungsfreien Verwahrzugang nach Artikel 45 MiCA eine Grundlage, um gegenüber dem Emittenten Anforderungen zu formulieren. Wie Circle diese Pflicht praktisch umsetzt, wird sich in den kommenden Monaten zeigen.
Offene Fragen
Mit dem 12. November beginnt eine Aufsichtspraxis, für die es noch keine Erfahrungswerte gibt. Erstmals prüft eine europäische Behörde die Reserven eines globalen Dollar-Stablecoins direkt, allerdings nur dessen europäischen Teil. Ob dieser Ausschnitt genügt, um die Stabilität des Gesamtinstruments für europäische Inhaber zu sichern, ist die eigentliche Frage hinter der Entscheidung. Die Antwort hängt davon ab, wie die Kommission die gemeinsame Ausgabe mit Drittstaaten-Emittenten künftig behandelt, wie belastbar die Zusammenarbeit mit der New Yorker Aufsicht in einer Krise ist und ob die jährliche Neubewertung der Signifikanz mit belastbaren Daten über EU-Bestände arbeiten kann. Für Entscheider im institutionellen Markt bedeutet das: Die regulatorische Qualität von USDC hat sich mit der Einstufung erhöht, die strukturelle Frage, wofür diese Qualität im Ernstfall gilt, ist damit aber noch nicht beantwortet. csa
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